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Urheberrechtsverletzungen durch Verwendung von Kartenmaterial

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Homepage der Schulen;
Urheberrechtsverletzungen durch Verwendung von Kartenmateial etc.;


Sehr geehrte Damen und Herren,

aus aktuellem Anlass müssen wir Sie dringend darauf hinweisen, dass Karten- oder Bildmaterial aus dem Internet (z.B. kopierte Stadtplanausschnitte als Anfahrtsskizze) grundsätzlich nicht auf die homepage Ihrer Schule gestellt werden dürfen. Dies gilt auch, wenn Ihre Schülerinnen und Schüler z.B. im Rahmen eines Schülerinformatikprojektes das Material herunterladen oder kopie-ren und auf der homepage präsentieren.

Es besteht hierbei die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung, die mittels kostenpflichtiger Ab-mahnung gerügt werden kann und für die zudem auch Schadensersatz in Betracht kommt.

Wenn Sie auf das Material nicht verzichten wollen, müssten Sie sich z.B. im Falle von Karten-ausschnitten an den kartographischen Verlag, also an den Inhaber des Urheberrechtes, wenden und die Genehmigung zur kostenlosen Nutzung erbitten.

Selbstverständlich ist das Urheberrecht auch bei folgenden „Werken“ zu beachten, auch wenn sie im Internet auffindbar sind (§ 2 UrhG):
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skiz-zen, Tabellen und plastische Darstellungen;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Werke der Musik.

Mit freundlichen Grüßen

Gez.
Lehnert-Scherm

Anm. d. Red.
Ein Lichtbildwerk ist in Deutschland eine Fotografie, die eine geistige Schöpfung nach § 2 UrhG darstellt. Sie ist vom (einfachen) Lichtbild nach § 72 UrhG zu unterscheiden.

Ein Lichtbildwerk genießt nach § 64 UrhG (ebenso wie das Kunstwerk) den Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen (Regelschutzfrist).


weitere Info
Also gut! Muss einem
ja nur g´sagt werden :)

Dann mal´ma´s halt selber !
       weitere Informationen der Regierung OPf.
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