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Klassenfahrten und Hartz IV





Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus

Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

(An die Schulen - 3.07.07)

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie
und Frauen hat auf die gesetzliche Regelung der finanziellen Unterstützung
bei mehrtägigen Klassenfahrten für Kinder von SGB II (Hartz IV) Empfängern
hingewiesen:
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) enthalte einen abschließenden
Katalog einmaliger Leistungen, die zusätzlich zur Regelleistung und den
Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt werden. Hierzu gehörten gemäß
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Damit werde dem
Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil
der Erziehung durch die Schulen sind. Bei den Leistungen zu
mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
handelte es sich um einen gesetzlich normierten Anspruch.

2
Die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen seien demnach nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II durch
das Sozialamt grundsätzlich in voller Höhe zu übernehmen.
Das Staatsministerium erinnert daran, dass schulisch veranlasste Fahrten
sich den schulrechtlichen Bestimmungen gemäß im angemessenen Kostenrahmen
bewegen müssen, damit Eltern finanziell nicht überfordert werden.
Die Elternvereinigungen erhalten einen Abdruck dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen

gez. Erhard
Ministerialdirektor

Nachtrag vom 21.01.08

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie
und Frauen bittet mit Schreiben vom 20.12.2007, Az.: I 3/2337-5/48/07, um
folgende Ergänzungen:
Die Antragstellung auf die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten hat
vor Antritt der Fahrt und zugleich vor Begleichung der Teilnahmekosten an
die Schule zu erfolgen. Den Betroffenen wird empfohlen, den Antrag beim
zuständigen SGB II-Leistungsträger bereits nach Kenntnis von der Klassenfahrt,
spätestens unverzüglich nach Kenntnis der Höhe der Teilnahmekosten
zu stellen.
Zu den zu übernehmenden Kosten der Klassenfahrten gehören beispielsweise
die Fahrtkosten, die Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die
Eintrittsgelder für den Besuch von Veranstaltungen, Museen, Ausstellungen
etc. Die Frage, ob Eintrittsgelder etc. zusammen mit der Teilnehmergebühr
oder erst vor Ort im Rahmen der Durchführung der Klassenfahrt eingesammelt
werden, ist ohne Bedeutung.
Zuständige SGB II-Leistungsträger sind die Arbeitsgemeinschaften, die Optionskommune (Städte Schweinfurt und Erlangen, Landkreise Würzburg und Miesbach) bzw. bei getrennter Trägerschaft die Kommunen (Landkreis München,
Stadt Passau, Stadt Straubing, Landkreis Straubing-Bogen).
Rückfragen richten Sie bitte direkt an die angegebenen SGB IILeistungsträger bzw. an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Erhard
Ministerialdirektor




e-Mail von Manfred Schwarz
Betreff: Interessantes aus deutscher Rechtsprechung...


Sozialbehoerde muss Segeltoern zum Schulabschluss voll bezahlen

Aufwendige Klassenfahrten, die zur Feier des Schulabschlusses schon mal ins
Ausland fuehren, gehoeren zu den ueblichen Gepflogenheiten bundesdeutscher
Berufsschueler und Gymnasiasten. Somit verstoesst es gegen Recht und Gesetz,
einem Sozialhilfeempfaenger fuer die Abschlussfahrt seiner Gymnasialklasse
pauschal nur einen beschraenkten Zuschuss von 200 Euro zuzugestehen, wenn etwa
die geplante Segeltour dem Schueler in Wirklichkeit teurer kommt. Das hat das
Sozialgericht Lueneburg entschieden (Az. S 30 AS 119/07 ER).

Die Ansetzung einer internen Obergrenze durch die Sozialbehoerde ist nach
Auffassung der niedersaechsischen Richter rechtswidrig. Vielmehr habe der
Leistungstraeger die tatsaechlichen Kosten einer mehrtaegigen Klassenfahrt in
voller Hoehe zu uebernehmen.

Dabei spielt auch keine Rolle, dass - wie im vorliegenden Fall des Absolventen
eines Wirtschaftsgymnasiums - der Leistungsempfaenger bereits nicht mehr der
Schulpflicht unterliegt. Der Sinn von Klassenfahrten, das
Zusammengehoerigkeitsgefuehl der Schueler untereinander zu staerken, werde
durch deren Schulalter keinesfalls beeintraechtigt - auch und erst recht nicht
bei einem Segeltoern zum Abschluss der Ausbildung.

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